JUGENDSCHUTZ wird auch bei uns groß geschrieben!
Und aufgrund von einigen Nachfragen gehen auch wir nochmal ausführlicher auf dieses Thema ein. Nachfolgend einige detaillierte Erläuterungen, die bitte von den Betroffenen GENAU gelesen und beherzigt werden müssen. Am Fuß des Artikels kann auch eine Erziehungsbeauftragung heruntergeladen werden.
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Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren
müssen die Veranstaltung nicht um 24.00 Uhr verlassen,
wenn sie in Begleitung eines Erziehungsberechtigten sind!
Erziehungsberechtigter im Sinne des Gesetzes ist:
1. jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht (Vater, Mutter, Vormund),
2. jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personen-Sorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten ankommt, haben diese Personen ihre Berechtigung auf Verlangen schriftlich darzulegen.
Ohne Ausweis oder unter 16 Jahren dürfen die Veranstaltungen nicht besucht werden!!!
Was heißt das?
Das heißt also zum Beispiel, wenn Ihr eine Begleitperson (Schwester, Bruder, Verwandte oder eine von Euren Eltern vertraute Person) dabei habt, diese Person über 18 Jahre alt ist und Euer Personen-Sorgeberechtigter mit einer schriftlichen Vereinbarung darlegt, daß diese Begleitperson die Funktion als Erziehungsberechtigter für Euch übernimmt, könnt Ihr die Veranstaltung bis zur darauf zugesagten Uhrzeit besuchen. Außerdem ist es die Pflicht der erziehungsbeauftragten Person, die Aufsicht über den Jugendlichen oder die Jugendlichen während des gesamten Aufenthaltes zu gewährleisten, d.h. sich nicht selbst zu betrinken und das Lokal nicht ohne den Minderjährigen zu verlassen und dem Minderjährigen hinsichtlich des Alkoholkonsums Grenzen zu setzen und den Genuss von alkoholhaltigen Getränken, die unter 18 Jahren nicht konsumiert werden dürfen, zu untersagen.
Noch ein wichtiger Hinweis:
Beachtet, dass die Erziehungsbeauftragung vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden muss. Der Veranstalter überprüft die Angaben ggf. durch einen Anruf. Es obliegt dem jeweiligen örtlichen Veranstalter, eine Erziehungsbeauftragung anzuerkennen und zu akzeptieren oder auch nicht! Selbst bei Vorlage einer ordnungsgemäß erstellten Erziehungsbeauftragung ist der Veranstalter rechtlich NICHT automatisch verpflichtet, Einlaß zu gewähren. Die Band und/oder das Management haben darauf auch keinen Einfluss. Deshalb können wir auch Anfragen, ob für die jeweilige Veranstaltung eine Erziehungsbeauftragung anerkannt wird NICHT beantworten.
Und noch eine ganz wichtige Bitte am Schluß:
Sollte ein Veranstalter die Erziehungsbeauftragung allgemein oder im Einzelfall nicht anerkennen, stresst bitte nicht an der Kasse rum und akzeptiert diese Entscheidung. Ihr tut Euch UND uns damit sonst keinen Gefallen. Danke.
ERZIEHUNGSBEAUFTRAGUNG HERUNTERLADEN